AGB

Anbei finden Sie unsere Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen als Text und wahlweise als PDF-Download:

AGB Erhard Bauer GmbH

 

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Lohnfertigung / Lohnbearbeitung der Firma Erhard Bauer GmbH:

 

  §1

Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Lieferbedingungen) der Erhard Bauer GmbH (nachfolgend: „Bauer GmbH“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Bauer GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese Lieferbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.
  4. Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.

  §2

Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Bauer GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Bauer GmbH zustande.
  2. Die Bauer GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den Verkaufsunterlagen (wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Bauer GmbH.
  3. Sämtliche durch den Außendienst im Namen der Bauer GmbH verhandelte Verträge kommen erst mit der als Annahme der Bestellung geltenden Auftragsbestätigung der Bauer GmbH zustande.
  4. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sie bedürfen allerdings zur Rechtswirksamkeit eines Vertrages der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Bauer GmbH.
  5. Die Verkaufsangestellten der Bauer GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

 §3

Lieferfristen und –termine

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Bauer GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller der Bauer GmbH alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat bzw. Bankbürgschaft oder ähnliche Sicherheiten einschließlich Akkreditive gestellt worden sind. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen beginnen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
  2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung oder, soweit sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  3. Verzögern sich die Lieferungen der Bauer GmbH, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bauer GmbH die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
  4. Die Bauer GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Bauer GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Zulieferer ist uns nicht zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer der Bauer GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Bauer GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Bauer GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Im Übrigen haftet die Bauer GmbH im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Bauer GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  9. Die Bauer GmbH kann aus begründetem Anlass in zumutbarem Umfang Teilleistungen erbringen.
  10. Bei Abrufaufträgen ist die Bauer GmbH bei nicht erfolgter Abrufung bzw. Einteilung nach Fristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  11. Abweichungen von Menge, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.

 §4

Versand, Gefahrübergang, Versicherungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Kunden vereinbart. Wir legen unserer Logistik die Incoterms 2010 zu Grunde.
  2. Verpackungsmaterial geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht Zurückgenommen.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung wählt die Bauer GmbH das Transportmittel und den Transportweg.
  4. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
  5. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, z.B.: bei Annahmeverzug des Kunden, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  6. Nimmt der Besteller bei Versandbereitschaft die Liefergegenstände nicht sofort ab, lagern wir sie nach Möglichkeit für ihn auf sein Risiko. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.
  7. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Bauer GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

  §5

Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt der zwischen den Parteien jeweils vereinbarte Preis.
  2. Die Preise der Bauer GmbH richten sich nach den Bestimmungen der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Preise verstehen sich mangels anderweitiger Bestimmungen in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und etwaige Zölle sind in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung abzüglich 2 % Skonto bzw. 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf unsere Preise ausschließlich Kosten für Verpackung und Transport. Es setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  6. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bauer GmbH anerkannt sind.
  8. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  9. Wird die Bauer GmbH nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist die Bauer GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Bauer GmbH von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Bauer GmbH unbenommen.
  10. Sofern sich preisbestimmende Faktoren unvorhersehbar nach Vertragsabschluss ändern, insbesondere Kosten für Rohmaterial, Arbeit, Betriebsmittel o.ä., und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, die Bauer GmbH berechtigt, die Preise nach vorheriger Information des Kunden angemessen zu erhöhen.
  11. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der in unseren Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.
  12. Bei Zielüberschreitung ist die Bauer GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank ihr für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  13. Bei Zahlungsverzug kann die Bauer GmbH nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  14. Die Bauer GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Bauer GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  15. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

  §6

Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

  1. Die Bauer GmbH gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Diese bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Die Bauer GmbH behält sich produktionstechnisch bedingte Änderungen vor. Die Bauer GmbH übernimmt bei nach Anweisungen oder Angaben des Bestellers gefertigten Liefergegenständen keinerlei Gewähr oder Haftung für die Eignung zu dem geplanten Gebrauchszweck oder die Richtigkeit der den Gegenstand betreffenden Angaben.
  2. Es ist nicht die Absicht von der Bauer GmbH, und der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht darauf angelegt, gegenüber dem Besteller eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Abs. 1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu übernehmen.
  3. Entsprechend § 6 Abs. 2 sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von der Bauer GmbH überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.
  4. Soweit die Parteien im Einzelfall entgegen § 6 Abs. 2 und Abs. 3 eine Garantie vereinbaren wollen, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

  §7

Gewährleistung, Untersuchungspflicht

  1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
  2. Der Vertragsgegenstand wird der Bauer GmbH frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und der Bauer GmbH etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
  3. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
  4. Bei jeder Mängelrüge steht der Bauer GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes und der konkreten Einsatzbedingungen. Die Bauer GmbH kann von dem Besteller verlangen, dass er den beanstandeten. Liefergegenstand an die Bauer GmbH auf Kosten der Bauer GmbH zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der Bauer GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammengang entstandenen Aufwendungen – z. B. Versandkosten – verpflichtet.
  5. Gewährleistungspflichtige Mängel sind von der Bauer GmbH nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (nachfolgend gemeinsam „Nacherfüllung“) zu beseitigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als der ursprünglichen Lieferadresse befindet, es sei denn, die Verbringungen entspricht ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Von der Bauer GmbH im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile sind vom Besteller an die Bauer GmbH zurückzugewähren.
  6. Die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung erlöschen, wenn er der Bauer GmbH nicht die nötige Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel im Rahmen der normalen Geschäftszeit gibt.
  7. Erfolgt innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung, bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat die Bauer GmbH sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl, jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz nach Maßgabe von § 8 oder ggf. Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
  8. Ersetzte Teile werden Eigentum der Bauer GmbH und sind ihr unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  9. Die Gewährleistungspflicht der Bauer GmbH entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung die Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt.
  10. Die Bauer GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht auch nicht für Schäden, die von dem Käufer durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden.
  11. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.
  12. Stellt die Bauer GmbH fest, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel an einer von der Bauer GmbH gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von den Unterlieferanten der Bauer GmbH gelieferten Sache beruht, teilt dies die Bauer GmbH dem Auftraggeber schriftlich mit und tretet ihre Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen die Bauer GmbH erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen den Lieferanten der Bauer GmbH Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
  13. Stellt die Bauer GmbH fest, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von der Bauer GmbH nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Bauer GmbH die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Pro Mannstunde berechnet die Bauer GmbH € 90,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt der Bauer GmbH vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass ihr kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  14. Bei Lieferung gebrauchter Ware schließt die Bauer GmbH jede Gewährleistung aus.

§8

Haftung und Schadenersatz

  1. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. Schäden an anderen Sachen ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit nicht Vorstehend etwas anders geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  5. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  6. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  7. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
  8. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 §9

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Bauer GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von der Bauer GmbH.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Bauer GmbH zustehenden Saldoforderung.
  3. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im vordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Bauer GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an die Bauer GmbH ab. Die Bauer GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung bzw. Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen der Bauer GmbH und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die Bauer GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die Bauer GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Die Bauer GmbH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Erfolgt ein Widerruf, so kann die Bauer GmbH verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die der Bauer GmbH abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde die Bauer GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  5. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Besitzwechsel des Kaufgegenstandes wird der Auftraggeber die Bauer GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf das Eigentum der Bauer GmbH hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Bauer GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Bauer GmbH entstandenen Ausfall.
  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für die Bauer GmbH. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Bauer GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
  7. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, bzw. vermengt oder vermischt, so erwirbt die Bauer GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Bauer GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für die Bauer GmbH verwahren.
  8. Der Besteller wird der Bauer GmbH jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an die Bauer GmbH abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Bauer GmbH anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von der Bauer GmbH hinweisen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller, soweit der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
  9. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
  10. Die Bauer GmbH verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Bauer GmbH.
  11. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Bauer GmbH in Verzug, so kann die Bauer GmbH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte nur nach Nachfristsetzung und anschließendem Rücktritt zurücknehmen und sie zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller der Bauer GmbH oder den Beauftragten von der Bauer GmbH sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt die Bauer GmbH die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Bauer GmbH wird zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
  12. Bei Lieferung in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um der Bauer GmbH unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen, wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  13. Auf Verlangen der Bauer GmbH ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, der Bauer GmbH den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Bauer GmbH abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  14. An allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die Bauer GmbH das Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Ohne vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie der Bauer GmbH unverzüglich zurückzugeben.

  §10

Produkthaftung

  1. Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung bzw. Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er die Bauer GmbH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

  §11

Gewerbliche Schutzrechte

  1. Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die Bauer GmbH die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Bauer GmbH die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt die Bauer GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen die Bauer GmbH geltend machen mögen.

  §12

Allgemeine Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Die Bauer GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über unsere betrieblichen Verhältnisse, soweit wir diese nicht selbst veröffentlicht haben. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort.